Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Christian Schweiger - Bayern Prospekte - Prospektverteil-Agentur.
1. Allgemeines & Geltungsbereich
1.1 „Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Verteilung von Werbemitteln (Druckschriften, Prospekte, Warenproben u. ä.). Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2 Angebote der Prospektverteil-Agentur sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung oder durch den Beginn der Ausführung zustande.
1.3 Die Agentur behält sich ein außerordentliches Rücktrittsrecht vor, wenn der Inhalt des Verteilguts gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Auflagen oder die guten Sitten verstößt. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz; die Agentur kann bereits entstandene Kosten geltend machen.
2. Ausführung & Durchführung
2.1 Die Verteilung erfolgt in der Regel als Mitnahme-Verteilung (gleichzeitige Verteilung mit Objekten anderer Auftraggeber), sofern nicht ausdrücklich eine Exklusiv-Verteilung vereinbart wurde.
2.2 Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer oder ortsansässige Einzelzusteller einzusetzen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verteilung nur durch spezifisches Eigenpersonal besteht nicht.
2.3 Die Verteilung erfolgt an Haushalte durch Einwurf in Briefkästen, sofern diese zugänglich sind. Die Zustellung an Haushalte mit erkennbarem Verweigerungsvermerk („Keine Werbung“) erfolgt nicht. Hochhäuser mit Sammelanlagen oder Gewerbebetriebe werden nach den örtlichen Gegebenheiten bedient.
2.4 Höhere Gewalt (z.B. extreme Witterung, Streik, Naturkatastrophen) entbindet die Agentur für die Dauer der Störung von der Lieferverpflichtung, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen.
3. Anlieferung & Verteilgut
3.1 Das Verteilgut ist der Agentur oder der vereinbarten Lieferadresse frei Haus und rechtzeitig (i.d.R. 3-5 Werktage vor Verteilbeginn) zur Verfügung zu stellen.
3.2 Für Mehrkosten, die durch verspätete Anlieferung oder mangelhafte Verpackung (nicht palettiert, instabil) entstehen, haftet der Auftraggeber.
4. Gewährleistung & Mängelrüge
4.1 Etwaige Reklamationen über eine nicht ordnungsgemäße Verteilung müssen unter Angabe von Ort (Straße, Hausnummer), Datum und Art des Mangels innerhalb von 3 Werktagen nach Abschluss der Verteilung schriftlich erfolgen (Ausschlussfrist).
4.2 Bei begründeten Mängeln ist die Agentur zur Nachbesserung im Rahmen der logistischen Möglichkeiten berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung der Vergütung.
4.3 Eine branchenübliche Fehlerquote von bis zu 5 % (bedingt durch Umzüge, Fehlmengen in der Anlieferung oder Unzugänglichkeit) begründet keinen Mangel.
4.4 Um einen berechtigten Mangel darzulegen, muss die Anzahl der gemeldeten Reklamationsadressen in einem repräsentativen Verhältnis zur Gesamtauflage und zum Verteilgebiet stehen. Der Auftraggeber trägt hierbei die Beweislast, nachzuweisen, dass die branchenübliche und tolerierte Fehlerquote von 5 % (gemäß Ziffer 4.3) überschritten wurde. Einzelne Fehlzustellungen genügen nicht als Nachweis einer mangelhaften Gesamtleistung.
5. Haftungsbeschränkung
5.1 Die Agentur haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
5.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen. Die Haftungshöhe ist auf den einfachen Auftragswert begrenzt.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
6.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Agentur.
6.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.